Die Körperschaftssteuer kann im Grunde genommen als die Einkommensteuer für juristische Personen wie Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften (UG), nicht-rechtsfähige Vereine oder auch für Vermögensmassen wie Zweckvermögen bezeichnet werden. Während die Einkünfte von natürlichen Personen oder Personengesellschaften mit Einkommensteuer belegt werden, wird für den Gewinn von eingangs genannten Unternehmen, auch als Körperschaften bezeichnet, die Körperschaftssteuer fällig.
Die Berechnungsgrundlage dieser Steuer ist – wie schon erwähnt – das Einkommen des entsprechenden Unternehmens, das anhand der Gewinnermittlung bestimmt wird. Dabei wird unterschieden zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht von Körperschaften, also juristischen Personen, die ihren Sitz im Inland haben und der beschränkten Steuerpflicht von denen, die nur im Ausland sitzen. Im Inland ansässige Unternehmen unterliegen mit dem gesamten weltweit erzielten Gewinn der Körperschaftssteuer, während bei Unternehmen mit Sitz im Ausland nur der Gewinn durch ein Inlandseinkommen berücksichtigt wird.
Die Körperschaftsteuer beträgt seit dem Jahr 2008 15% des erzielten Gewinnes und ist vom Unternehmen selber an das Finanzamt abzuführen, weshalb auch von einer direkten Steuer die Rede ist. Diese Steuerlast ist unabhängig davon zu tragen, ob der Gewinn im Unternehmen bleibt oder eventuell an Anteilsinhaber ausgeschüttet wird. Die Folge dieser Regelung ist eine doppelte Besteuerung der ausgeschütteten Gewinne, weil sie im Rahmen der Körperschaftssteuer sowie durch die Einkommenssteuer des Anteilsinhabers versteuert werden müssen.
Um diese Doppelbelastung in Grenzen zu halten, wird bei begünstigen Empfängern der ausgeschütteten Gewinne nicht der gesamte Betrag versteuert, sondern lediglich 60%, weshalb auch vom Teileinkünfteverfahren gesprochen wird. Alternativ können solche Ausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen verbucht und mit der pauschalen Abgeltungsteuer von 25% besteuert werden. Bis zum Jahr 2008 betrug die Körperschafssteuer noch 25% und es wurden bei einer Ausschüttung lediglich 50% des entsprechenden Betrags über die Einkommensteuer abgegolten, weshalb damals von dem Halbeinkünfteverfahren die Rede war.
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Rechtsstand: Dezember 2013
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