Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 27.02.2018 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Bitcoin und anderen virtuellen Währungen in Deutschland Stellung bezogen. Im Folgenden verwende ich den Begriff Bitcoin als Synonym auch für andere virtuelle Währungen.
Das Schreiben steht für Sie hier
Schreiben des Bundesministerium für Finanzen vom 27.02.2018
zum Download bereit.
Umtausch von € in Kryptowährungen (und umgekehrt) und Verwendung als Zahlungsmittel
In Fortführung der Entscheidung des europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 22. Oktober 2015 geht die Finanzverwaltung davon aus, dass bei der Verwendung von Bitcoin als Zahlungsmittel die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Buchst. b UStG Anwendung findet. Diese Vorschrift stellt Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln steuerfrei. Die Gleichstellung von Bitcoin mit gesetzlichen Zahlungsmitteln für Zwecke der Umsatzsteuer ist schon deswegen beachtlich, da für Zwecke der Einkommensbesteuerung seitens der Finanzverwaltung hierzu abweichende Auffassungen vertreten werden.
Das Schreiben führt aus, dass der Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und um umgekehrt als steuerbare Leistung aufgrund der Befreiungsvorschrift für gesetzliche Zahlungsmittel (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG) steuerfrei ist. Ebenso ist die Verwendung von Bitcoin als reines Zahlungsmittel nicht umsatzsteuerpflichtig.
Leider hat das Ministerium zum Umtausch von Bitcoin in andere virtuelle Währungen und umgekehrt bei der Verwendung als Zahlungsmittel keine Aussage getroffen. Dies wäre insbesondere bei der Verwendung von sogenannten Krypto-Debitkarten von Bedeutung.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mining
Miner stellen dem Bitcoin-System Rechenleistung zur Verfügung. Hierfür erhalten diese aus dem System selbst neue Bitcoin. Bei der Transaktion von Bitcoin von Person A nach Person B fallen in der Regel Transaktionsgebühren an, die den Minern zufließen können.
Der Erhalt der „geschürften“ Bitcoin unterliegt nicht der Umsatzsteuer, da nach Auffassung des BMF der Empfänger der Rechenleistung nicht identifizierbar ist. Insoweit liegt kein für das Umsatzsteuerrecht notwendiger Leistungsaustausch vor, so dass das Umsatzsteuergesetz nicht zur Anwendung kommt. Der Erhalt von „geschürften“ Bitcoin unterliegt beim Miner damit nicht der Umsatzsteuer.
Erfreulich ist, dass das Finanzministerium in den Transaktionsgebühren (ähnlich der Überweisungsgebühren bei Banküberweisungen) eine freiwillige Zahlung sieht. Dies führt zum Ergebnis, dass auch die Transaktionsgebühren nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Der Anwendungserlass zur Umsatzsteuer wird um folgende Passage ergänzt:
„Sog. virtuelle Währungen (Kryptowährungen, z.B. Bitcoin) werden den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt, soweit diese sog. virtuellen Währungen von den an der Transaktion Beteiligten als alternatives vertragliches und unmittelbares Zahlungsmittel akzeptiert worden sind und keinen anderen Zweck als der Verwendung als Zahlungsmittel dient (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015, C-264/14, Hedqvist, BStBl 2018 II S. xxx). Dies gilt nicht für virtuelles Spielgeld (sog. Spielwährungen oder Ingame-Währungen, insbesondere in Onlinespielen).
Allgemeiner Hinweis: Die obenstehenden Ausführungen vom 03.03.2018 können keine steuerliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Auch kann sich die Rechtslage zukünftig wieder ändern. Zur inhaltlichen Richtigkeit wird keine Gewähr oder Haftung übernommen. Ein Mandatsverhältnis kommt nur bei schriftlicher Auftragsannahme zustande. Bei Fragen vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin.