Die Gewerbesteuer ist auf Grundlage des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) von gewerblichen Unternehmen zu zahlen, die ihren Sitz in Deutschland haben, und gehört zu den wichtigsten Einnahmequellen der deutschen Gemeinden. Zweck dieser Abgabe ist eine Entschädigung der Gemeinden, die mit dem dortigen Niederlassen der Unternehmen ein erhöhtes Aufkommen an infrastrukturellen Ausgaben haben, beispielsweise durch die Ausbesserung von Verkehrswegen, die durch Firmen vor Ort einer höheren Belastung ausgesetzt sind.
Schon 1936 gab es das erste Gewerbesteuergesetz, nach dem die heute bekannte Gewerbesteuer sowie auch eine Steuer auf das Gewerbekapital und die Arbeitsplätze erhoben wurden. Da sich gerade die Lohnsummensteuer negativ auf die Schaffung von Arbeitsplätzen auswirkte, wurde diese Steuerart 1978 abgeschafft. Im Jahre 1998 folgte durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform die Streichung der Gewerbekapitalsteuer. Seit diesem Zeitpunkt gibt es nur noch die heute vom Ertrag berechnete Gewerbesteuer, durch die die Einnahmen der Gemeinden sehr konjunkturabhängig geworden sind. Dieser negative Effekt wird durch eine Beteiligung der Gemeinden an der Umsatzsteuer in Grenzen gehalten.
Für die Ermittlung dieser Steuer sind verschiedene Berechnungsgrößen notwendig. Zum einen gibt es die seit 2008 bundesweit einheitliche Steuermesszahl von 3,5%. Der vom Unternehmen ausgewiesene Gewerbeertrag – abzüglich eventueller Freibeträge und Kürzungsmöglichkeiten – wird mit dieser Steuermesszahl multipliziert, wodurch der so genannte Steuermessbetrag berechnet wird.
Ab diesem Schritt wird die Berechnung gemeindeabhängig, weil dieser berechnete Messbetrag mit dem so genannten Hebesatz multipliziert wird, der von den einzelnen Gemeinden frei bestimmt werden kann. Das Ergebnis dieser Berechnung bildet die Gewerbesteuer, die vom entsprechenden Unternehmen gezahlt werden muss. Seit dem Jahr 2004 gilt für die freie Bestimmung des Hebesatzes durch die Gemeinden, dass dieser mindestens 200% betragen muss, um keine Steueroasen innerhalb von Deutschland entstehen zu lassen. In der Regel wird die Gewerbesteuer durch die einzelnen Gemeinden bestimmt. Durch die Besonderheit der Stadtstaaten erfolgt dies durch die jeweiligen Finanzämter.
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Rechtsstand: November 2013
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