Die Einkommensteuer in Deutschland
Die Einkommensteuer ist eine Abgabe, die natürliche Personen aufgrund ihres erzielten Einkommens an das Finanzamt leisten müssen und bildet eine der größten Einnahmequellen für die Staatskasse. Als gesetzliche Grundlagen für die Einkommensteuer können das Einkommensteuergesetz (EStG) von 1934 sowie die seit 1955 geltende Einkommensteuer- Durchführungsordnung (EStDV) genannt werden, wobei es aber zusätzlich viele weitere Regelungen gibt, die im Zusammenhang mit dieser Steuer beachtet werden müssen.
Die sieben verschiedenen Einkunftsarten
Das zu versteuernde Einkommen bildet die Berechnungsgrundlage für die Einkommensteuer. Es berechnet sich aus sämtlichen Einkünften, von denen allerdings verschiedene Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Frei- und Pauschbeträge abgezogen werden können.
Zur Ermittlung des gesamten Einkommens werden folgende sieben Einkunftsarten berücksichtigt und zusammen gerechnet:
• Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
• Einkünfte aus Gewerbebetrieb
• Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
• Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
• Einkünfte aus Kapitalvermögen
• Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
• Sonstige Einkünfte
Die Berechnung der individuellen Steuerlast
Grundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Innerhalb des Grundfreibetrages fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer. Der Steuersatz steigt mit dem zu versteuerndem Einkommen linear-progressiv an.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können zum Beispiel verschiedene Sonderausgaben oder auch Kinderfreibeträge sowie außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten geltend gemacht werden, um das zu versteuernde Einkommen und somit gleichzeitig auch die Steuerlast zu reduzieren. Verheiratete können zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Die Zusammenveranlagung ist in der Regel dann vorteilhaft, falls die Eheleute unterschiedlich hohe Einkünfte erzielen.
Die Einkommensteuer wird immer für einen bestimmten Veranlagungszeitraum bestimmt, der im mit dem Kalenderjahr übereinstimmt. Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünften und Gewerbebetrieb sowie Einkünften aus selbständiger Arbeit kann der Gewinnermittlungszeitraum vom Kalenderjahr abweichen.
Die erzielten Steuereinnahmen werden so verteilt, dass den Gemeinden 15% der Einkommensteuer zustehen, während der Rest mit jeweils 42,5% an Bund und Länder geht.
Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: Dezember 2014
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