Als fundamentales Gesetz des deutschen Steuerrechts beinhaltet die Abgabenordnung (kurz: AO) alle rechtlichen Normen für das Besteuerungsverfahren und wird deshalb auch häufig als „Mantelgesetz“ oder „Steuergrundgesetz“ bezeichnet.
Die Regelungen der Abgabenordnung, die sich sowohl auf materielle als auch auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten beziehen, wurden am 16.03.1976 erlassen. Unter der häufig verwendeten Betitelung „AO 1977“ trat das Gesetz am 01.01.1977 endgültig in Kraft.
Die Abgabenordnung findet Anwendung für sämtliche Steuern, Steuervergütungen sowie Steuererstattungen, die dem Bundesrecht (Art.105 GG) oder dem EU-Recht unterliegen. Die Voraussetzung hierbei ist, dass die Steuern durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden (Art.108 GG) betreut werden.
Der strukturelle Aufbau der Abgabenordnung umfasst neun Teile, in denen insbesondere der zeitliche Ablauf des Besteuerungsverfahrens dargestellt wird.
Der erste Abschnitt beinhaltet einleitende Vorschriften (§§ 1-32 AO). In diesen wird zum einen der Anwendungsbereich der Abgabenordnung festgelegt, zum anderen werden wichtige Begriffe wie Steuern, Behörde und Finanzbehörde, Amtsträger oder Wohnsitz geklärt. Darüber hinaus definiert der erste Teil die Zuständigkeiten von Finanzbehörden und das Steuergeheimnis.
Im zweiten Teil der Abgabenordnung steht das Steuerschuldrecht (§§ 33-77 AO) im Vordergrund, in dem es vor allem um die Klärung des Steuerschuldverhältnisses, der steuerbegünstigten Zwecke und Haftungen geht.
Die allgemeinen Verfahrensvorschriften des dritten Teils (§§ 78-133 AO) enthalten grundsätzliche Regelungen über das Steuerverwaltungsverfahren. Von Bedeutung sind hier unter anderem die Ermittlungspflichten der Finanzbehörden, die Mitwirkungspflichten der Beteiligten, Fristenberechnungen sowie Handlungsvorschriften über Verwaltungsakte von Finanzbehörden.
Abschnitt vier regelt die Durchführung der Besteuerung (§§ 134-217 AO) und bildet den Schwerpunkt der Abgabenordnung. Hierzu zählen die Ermittlung von Steuerpflichtigen, die Ausführung von Steuer- und Haftungsbescheiden, die Steueranmeldung, Steuerfestsetzung, Außenprüfung, Steuerfahndung und Steueraufsicht.
Die Erhebungsverfahren des fünften Teils (§§ 218-248 AO) klären die Fälligkeit, Stundung, Tilgung, Verzinsung oder Säumniszuschläge, die aus dem Steuerschuldverhältnis heraus entstanden sind.
Im sechsten Absatz der Vollstreckung (§§ 249-346 AO) sind Zwangsvollstreckungen durch Finanzbehörden geregelt.
Die außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren des siebenten Teils (§§ 347-367 AO) widmen sich dem Rechtsschutz des Steuerpflichtigen und dessen Möglichkeiten eines Einspruchsverfahrens.
Abschnitt acht erklärt Straf- und Bußgeldvorschriften bzw. Straf- und Bußgeldverfahren (§§ 369-412 AO), die sich auf Steuerstraftaten wie Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit und andere Steuerordnungswidrigkeiten beziehen.
Im neunten und letzten Teil der Abgabenordnung sind die Schlussvorschriften enthalten (§§ 413 AO). Diese erklären, dass die Grundrechte von Personen nach Maßgabe der Abgabenordnung eingeschränkt werden.
Ihr Steuerberater steht Ihnen gerne für weitere Fragen zur Verfügung.
Rechtsstand: November 2013
Alle Informationen und Angaben in diesem Lexikon-Beitrag haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.